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BGBl. II Nr. 138/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2026× zu DQV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstequalitätsverordnung (DQV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 11↗RIS↗

Zusätzliche Dienste bei Notrufen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Betreiber haben bei Notrufen zusätzlich zu Sprachkommunikationsdiensten Text in Echtzeit anzubieten. Sofern Video bereitgestellt wird, hat zusätzlich zur Sprache auch die Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Notrufabfragestellen sind technisch so auszustatten, dass sie bei Anrufen mit öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste iSd. Paragraph 18, KEM-V 2009 spätestens ab 28. Juni 2027 eine Entgegennahme von Text in Echtzeit sowie Gesamtgesprächsdiensten, sofern diese öffentlich bereitgestellt werden, gewährleisten können.