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BGBl. II Nr. 147/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2026× zu Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2026 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2026 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2026 festzusetzen ist, beträgt 3 589 890 Euro.