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BGBl. II Nr. 149/2026

kundgemacht 22.06.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachung BGBl. II Nr. 149/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 149/2026 § 12↗RIS↗

Zusammensetzung von Gremien

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Beiräten, Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine Geschlechterparität hinzuwirken, jedoch mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten, welche sich mit Disziplinarfällen gemäß Paragraphen 8 und 8 a B-GlBG befassen, ist bei der Zusammensetzung von Disziplinarsenaten jedenfalls ein weibliches Senatsmitglied zu bestellen.