BGBl. II Nr. 149/2026
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
3. Hauptstück
Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen
Absolventinnentreffen
Paragraph 20,
Absolventinnen der Landesverteidigungsakademie, der Theresianischen Militärakademie und der Heeresunteroffiziersakademie ist die Abhaltung eines bedarfsorientierten gemeinsamen Treffens zu ermöglichen. Die Zeiten dieser Treffen gelten als Dienstzeiten, die notwendigen Reisebewegungen sind als Dienstverrichtung am Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der RGV anzuordnen und abzugelten.