BGBl. II Nr. 157/2026
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verwahrung der Abgaben
Paragraph 12,
Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.