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BGBl. II Nr. 157/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2026× zu NoVA-SBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 13↗RIS↗

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

Paragraph 13,

Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.