Absatz eins,Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Wälle, Schutzwände oder dergleichen verkleinert werden. Schutzwände zur Verkleinerung der explosionsgefährdeten Bereiche müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, aus Baustoffen A1 oder A2 sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich reduzierende Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen den explosionsgefährdeten Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
BGBl. II Nr. 15/2026
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Ersatz oder Verkleinerung des explosionsgefährdeten Bereiches
Paragraph 14,
- Absatz 2,Der Abstand von Schutzwänden oder dergleichen zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
- Absatz 3,Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (Paragraph 17, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.