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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 56↗RIS↗

Zusammenlagerung

Paragraph 56,

Zusammenlagerungen von Flüssiggas in Lagerräumen für Druckgefäße sind nach folgenden Maßgaben zulässig:

  1. Ziffer eins
    Flüssiggas darf mit brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, brennbaren und inerten technischen Gasen sowie Sauerstoff in geringen Mengen zusammengelagert werden, sofern deren Zusammenlagerung mit Flüssiggas nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, zulässig ist; als geringe Mengen gelten Lagermengen von Stoffen und Gemischen, für die nach diesen anderen Verordnungen keine speziellen Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind; in Hinblick auf die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen gilt eine Menge bis zu 200 kg Aerosolpackungen als gering;
  2. Ziffer 2
    insgesamt dürfen (einschließlich Flüssiggas) nicht mehr als 400 kg gefährliche Stoffe und Gemische zusammen gelagert werden, davon höchstens 200 kg je gefährlicher Stoff und Gemisch (Sauerstoff ausschließlich in verdichtetem Zustand bis zu einer Menge von 100 l);
  3. Ziffer 3
    die Zusammenlagerung hat den Regeln der Technik zu entsprechen.