Absatz eins,Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem Paragraph 9, entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein:
- Ziffer einsbei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
- Ziffer 2bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 300 kg bis einschließlich 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
- Ziffer 3bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.