die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
BGBl. II Nr. 165/2026
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein facheinschlägiges Selbststudium,
- Ziffer 3facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.