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BGBl. II Nr. 165/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 165/2026 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die Meldung gemäß Paragraph 5, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Registernummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
  2. Ziffer 2
    Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
  3. Ziffer 3
    den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.