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BGBl. II Nr. 184/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 184/2026 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter oder ein sonstiges Mitglied der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen. Sofern die Angelegenheit die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betrifft, ist neben der Leiterin/des Leiters der bundesweit tätigen Kommission die Bereichsleitung (Paragraph 21, Absatz 4, dieser Geschäftsordnung) beizuziehen.