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BGBl. II Nr. 187/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2026× zu Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 187/2026 § 14↗RIS↗

Organisation

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Bediensteten. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die Förderung von Frauen zu unterstützen. Unmittelbare Vorgesetzte haben diese Unterstützung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs anzubieten (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Litera a
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      • Strichaufzählung
        bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
      • Strichaufzählung
        bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      • Strichaufzählung
        bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      • Strichaufzählung
        bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Litera b
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      • Strichaufzählung
        bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      • Strichaufzählung
        bei Verwendungsänderungen von Bediensteten.
    3. Litera c
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      • Strichaufzählung
        Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      • Strichaufzählung
        Beendigung der Probeverwendung von Bediensteten,
      • Strichaufzählung
        Nichtzulassung von Bediensteten zur Aus- und Weiterbildung,
      • Strichaufzählung
        Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      • Strichaufzählung
        Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      • Strichaufzählung
        allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.