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BGBl. II Nr. 187/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2026× zu Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 187/2026 § 18↗RIS↗

Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.