Absatz eins,Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. Paragraph 28, ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
BGBl. II Nr. 189/2026
Ratenzahlungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Beendigung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.