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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 11↗RIS↗

Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Elternkarenz bzw. des Papamonats durch die Personalabteilung hinzuweisen. Bedienstete sind bei Schwangerschaftsmeldung auf das Beratungsangebot der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die bzw. der Bedienstete von der Führungskraft nachweislich zu einem freiwilligen Gespräch betreffend den Wiedereinstieg einzuladen sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Karenzierte Bedienstete sind von den unmittelbaren Vorgesetzten nachweislich über aktuelle Projekte und von der Personalentwicklung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Schulungen und Dienstbesprechungen bereits vor dem Wiedereinstieg zu gestatten.
  5. Absatz 5,Die Bediensteten sind durch gezielte Maßnahmen nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration zu unterstützen.
  6. Absatz 6,Technische Infrastruktur (Dienstmobiltelefon, Zutrittskarte und Dienstlaptop etc.) kann die bzw. der Bedienstete auf ausdrücklichen Wunsch während einer Karenz, eines Papamonats oder eines Beschäftigungsverbots gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, bei sich behalten und nutzen.