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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 16↗RIS↗

Organisatorische Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen weiterzugeben und es ist ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich beratend einzubringen.
  2. Absatz 2,In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.