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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 6↗RIS↗

Ausschreibungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
  2. Absatz 2,Bei Ausschreibungen und Funktionsbetrauungen sind die Vorgaben des B-GlBG zu beachten. Die jeweilige Ausschreibung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
  3. Absatz 3,Bewerbungen insbesondere von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst (etwa Elternkarenz) sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  5. Absatz 5,Vor jeder Ausschreibung ist zu prüfen, ob die betreffende Funktion (Arbeitsplatz) auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Gegebenenfalls ist im Ausschreibungstext ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jeweils eine Ausfertigung des Ausschreibungstextes vor der Veröffentlichung bzw. internen Bekanntmachung zu übermitteln.