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BGBl. II Nr. 223/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 10 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
  2. Ziffer 2
    Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt insgesamt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr. Sie teilen im Zweifel diese Entschädigung nach Köpfen. Abweichende Vereinbarungen sind dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im Vorhinein bekannt zu geben.