BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
4. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
Paragraph 16,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und Kinder anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwendungsbereich der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, erfasst waren. Gleichzeitig tritt die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 außer Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
§ 16neu ab 01.10.2026 ersetzt durch BGBl. II Nr. 287/2026
4. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
Paragraph 16,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und Kinder anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwendungsbereich der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, erfasst waren. Gleichzeitig tritt die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 außer Kraft.