Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof bekennt sich zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
BGBl. II Nr. 243/2026
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
1. Ziele
Paragraph eins,
- Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
- Ziffer einsdie Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
- Ziffer 2die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
- Ziffer 3die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
- Ziffer 4der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
- Ziffer 5die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
- Ziffer 6die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,
- Ziffer 7die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,
- Ziffer 8die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.