BGBl. II Nr. 244/2026
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß Paragraph 18, APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen.