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BGBl. II Nr. 263/2026

kundgemacht 02.09.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWET neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 15↗RIS↗

Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor der Besetzung von Funktionen, gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, sind der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nachfolgende Informationen zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      die geplante Ausschreibung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Kommission,
    4. Ziffer 4
      die Auswahlentscheidung.
    Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins a, AusG ist entsprechend anzuwenden
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten außer in Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, B-GlBG.
  3. Absatz 3,Vor der Ausschreibung einer Funktion im Sinne des AusG ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.