Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- Ziffer einsbesondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
- Ziffer 2Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.