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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 11↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      Angaben anlässlich der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur postpartalen Periode und
    5. Ziffer 5
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.