Absatz eins,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
- Ziffer einsbesondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 2Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 3Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
- Ziffer 4die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.