Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 12↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    2. Ziffer 2
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, EKPG.
  3. Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.