Absatz eins,Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- Ziffer einsdas Hörscreening und
- Ziffer 2die augenfachärztliche Untersuchung.