Absatz eins,Hebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben
- Ziffer einseinen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
- Ziffer 2einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
- Ziffer 3einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
- Ziffer 4einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.