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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 18↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Hebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben
    1. Ziffer eins
      einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
    2. Ziffer 2
      einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
    3. Ziffer 3
      einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
    4. Ziffer 4
      einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.