Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
Paragraph 20,
- Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, EKPG.
- Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.