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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 22↗RIS↗

5. Unterabschnitt
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken
    1. Ziffer eins
      des Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
    2. Ziffer 2
      der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKPG zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Absatz eins, auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
  4. Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.