Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in Paragraph 7, Absatz 2 a, EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.
- Absatz 3,Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
- Absatz 4,Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Absatz 2, dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.