Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 24↗RIS↗

3. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 5, Absatz eins, EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den Paragraph 25 bis Paragraph 28, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKPG jeweils folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 8, EKPG zusteht,
    3. Ziffer 3
      kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    4. Ziffer 4
      der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.