Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- Ziffer einsden Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Ziffer 2die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, EKPG,
- Ziffer 3von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 EKPG,