Absatz eins,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- Ziffer einsdie von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
- Ziffer 2die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 b und 3 c EKPG und
- Ziffer 3die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.