Anamnese der Schwangeren, bestehend aus einer Anamnese der werdenden Mutter und einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen,
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
3. Unterabschnitt
Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
Paragraph 6,
Während der Schwangerschaft und bis zu 83 Tage nach der Geburt werden die nachfolgenden Untersuchungen und Beratungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Angaben zu den fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren,
- Ziffer 3besondere Befunde, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine in Anlage 2 des EKPG definierte Teilmenge in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
- Ziffer 4Angaben zu den vier Ultraschalluntersuchungen,
- Ziffer 5Angaben zu den zwei labormedizinischen Untersuchungen,
- Ziffer 6Angaben zu den zwei Hebammenberatungen, wobei die zweite Hebammenberatung aus einer Beratung und einer Erhebung der psychosozialen Belastungen besteht,
- Ziffer 7Angaben zu kurativen Untersuchungen (Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinische Untersuchungen),
- Ziffer 8Angaben zu pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening und CVS/AC),
- Ziffer 9Angaben zur allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung, bestehend aus einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen und einem Untersuchungsbefund,
- Ziffer 10Angaben zum Gesundheitsgespräch, bestehend aus der Erhebung psychischer Belastungen, psychosozialer Belastungen und sozioökonomischer Belastungen sowie einem sozialanamnetischen Gespräch,
- Ziffer 11Durchführung der Elternberatung,
- Ziffer 12Angaben anlässlich der Geburt, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine Teilmenge an für die weitere Behandlung des Kindes relevanten Daten in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
- Ziffer 13Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
- Ziffer 14Angaben zur postpartalen Periode und
- Ziffer 15Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer