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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 7↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    2. Ziffer 2
      die zwei Hebammenberatungen und
    3. Ziffer 3
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.