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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 8↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
    1. Ziffer eins
      lesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
    2. Ziffer 2
      schreibender Zugriff auf
      1. Litera a
        die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
      2. Litera b
        das Gesundheitsgespräch,
      3. Litera c
        die zwei Hebammenberatungen,
      4. Litera d
        Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      5. Litera e
        Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
      6. Litera f
        die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  3. Absatz 3,Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  4. Absatz 4,Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff auf
      1. Litera a
        die Anamnese der Schwangeren,
      2. Litera b
        die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      3. Litera c
        die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
      4. Litera d
        Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      5. Litera e
        Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
      6. Litera f
        die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer sowie
    2. Ziffer 2
      einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die vier Ultraschalluntersuchungen und kurative Ultraschalluntersuchungen.
  5. Absatz 5,Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  6. Absatz 6,Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  7. Absatz 7,Fachärztinnen und –ärzte für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie haben einen schreibenden Zugriff auf die zwei labormedizinischen Untersuchungen und auf kurative labormedizinische Untersuchungen.
  8. Absatz 8,Der Zugriff gemäß Absatz eins bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.