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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 10↗RIS↗

Abschlussarbeit

Paragraph 10,

Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen. Nach Möglichkeit und in Abstimmung mit Studien- und Lehrgangsleitung ist ein Thema zu wählen, das eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung darstellt bzw. einen entwickelnden Beitrag zu leisten verspricht.