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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 15↗RIS↗

Ressortwechsel

Paragraph 15,

Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung werden vom Bundesministerium für Justiz getroffen.