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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 3↗RIS↗

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Strafvollzugsakademie) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich, didaktisch und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.