Absatz eins,Für die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
BGBl. II Nr. 310/2026
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Organisation und Leitung der Grundausbildung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Strafvollzugsakademie) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich, didaktisch und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.