Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist im Hinblick auf die theoretischen Inhalte in Form eines Studiengangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 36 Monaten (sechs Studiensemester) nicht überschreiten soll, und einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS entspricht. Soweit dies unter Zugrundelegung des Curriculums des Studiengangs zweckmäßig ist, können Teile davon modular strukturiert sowie hybrid und/oder unter Nutzung von e-learning stattfinden.
BGBl. II Nr. 310/2026
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Gestaltung der Grundausbildung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Ablauf der Grundausbildung ist so organisiert, dass studienfreie Zeiten der Schulung am Arbeitsplatz (Praktikum) und der Einführung in Aufgabenbereiche möglicher späterer Verwendungen dienen.
- Absatz 3,Die Inhalte des Studiengangs ergeben sich aus Anlage 1.
- Absatz 4,Während der Absolvierung der Grundausbildung hat keine dienstliche Heranziehung zur regulären oder unterstützenden Dienstverrichtung in der Stammanstalt zu erfolgen.