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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 9↗RIS↗

Ausschluss von der Grundausbildung

Paragraph 9,

Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 8,) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.