BGBl. II Nr. 310/2026
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ausschluss von der Grundausbildung
Paragraph 9,
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 8,) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.