BGBl. II Nr. 317/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorgaben für das Unternehmensserviceportal
Paragraph 3,
- Absatz eins,Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:
Wert gemäß der Codeliste | Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist |
Offenes Verfahren | Offenes Verfahren |
Nichtoffenes Verfahren | Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren | Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Wettbewerblicher Dialog | Wettbewerblicher Dialog |
Innovationspartnerschaften | Innovationspartnerschaft |
Sonstiges einstufiges Verfahren | Sonstiges einstufiges Verfahren |
Sonstiges zweistufiges Verfahren | Sonstiges zweistufiges Verfahren |
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) | Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) |
Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) | Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) |
- Absatz 2,Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Absatz eins, anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.