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BGBl. II Nr. 54/2026

kundgemacht 16.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 15↗RIS↗

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.
  2. Absatz 2,Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten (deren Bedienstete jeweils auf zwei Jahre befristet zu betrauen sind, wobei bei den Interessentensuchen als Anreiz auf den Bezug von Zuteilungsgebühren nach der RGV hinzuweisen ist).
  3. Absatz 3,Die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, insbesondere der Grundausbildungen für höherwertige Verwendungen, hat Betreuungspflichten der Auszubildenden zu berücksichtigen; derartige Kurse/Lehrgänge sind tunlichst mit dem Ziel zu veranstalten, dass längere mehrwöchige Ausbildungsperioden in Bildungszentren so weit möglich vermieden und durch virtuelle oder praktische Ausbildungsteile unterbrochen werden.