Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 54/2026

kundgemacht 16.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 17↗RIS↗

Weitere Maßnahmen

Paragraph 17,

Für die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Vertretungsbereich des Exekutivdienstes im Strafvollzug sind mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, bis im Exekutivdienst ein Frauenanteil von 40% erreicht ist.