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BGBl. II Nr. 60/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BKA 2025
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BKA 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 15↗RIS↗

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfenden wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
  2. Absatz 2,Lehrpläne dürfen keine frauendiskriminierenden Inhalte enthalten und sind um frauen- sowie genderspezifische Themenkreise und Gleichstellungsaspekte zu erweitern.