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BGBl. III Nr. 16/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Visumbefreiung

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Mongolei, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 Anwendung findet, nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Mongolei einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.