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BGBl. III Nr. 16/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Inkrafttreten, Beendigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Mongolei und der Österreichischen Bundesregierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft tritt, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Datum liegt.
  3. Absatz 3,Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.
    Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Tag des Mai im Jahr 2025 in zwei Urschriften, jeweils in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
    Im Falle von Auslegungsunterschieden der Bestimmungen dieses Abkommens wird auf den englischen Text Bezug genommen.