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BGBl. III Nr. 16/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Einreise- und Ausreisebedingungen

Inhaber eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes der Mongolei und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.