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BGBl. III Nr. 16/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Aussetzung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der illegalen Migration oder wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Rückübernahme vorübergehend aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich über diplomatische Kanäle mitzuteilen